Satzung des Ortsverband Bündnis 90/Die GRÜNEN Feldkirchen

Feldkirchen, 27.11.2013

Name und Tätigkeitsbereich

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Feldkirchen sind Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV München Land im Landesverband Bayern. Die Kurzform lautet GRÜNE Feldkirchen Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Feldkirchen
  2. Die Satzung des Landesverbandes Bayern bzw. des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

Zweck und Aufgaben

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Feldkirchen erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Feldkirchen kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
  2. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand und Widerspruch durch den/die Antragstellerin erfolgt eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Feldkirchen hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.

Ende der Mitgliedschaft

  1. Das Ende der Mitgliedschaft ist in der Satzung Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband München-Land geregelt

Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die

  • Gesamtheit der Mitglieder,
  • die Ortsversammlung und
  • der Ortsvorstand

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden
  3. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl des Ortsvorstandes
    • Beschlussfassung über die Satzung
    • Aufstellung der Liste für die Kommunalwahl
  7. Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführerln zu unterzeichnen.

    Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, aus dem/der Sprecherin, dem/der Schriftführerin und dem/der Kassiererin. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzerinnen gewählt werden.
    2. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    3. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
    4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Parität

    1. Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Männern und Frauen gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.

    Arbeitsgruppen

    1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
    2. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
    3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

    Satzungsänderung

    1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
    2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gern. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

    Auflösung

    1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
    2. Bei Auflösung der Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächst höhere Gliederung.

    Inkrafttreten

    1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

    Anhang zur Satzung

    Beitrags- und Kassenordnung

    1. Die Ortsverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband München-Land. Die/Der Ortsverbandskassierer/in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Kreiskassierer/in.
    2. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreiskassierer/in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. Januar der Kreiskasse zu übergeben.
    3. Der Mindestbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder mit geringem oder ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.